Abfallrecht.

Unsere Unterstützung sorgt für einen klaren Durchblick. Wir unterstützen Abfallerzeuger bei der Wahrnehmung und Einhaltung gesetzlichen Regelungen! Als Grundlage für die Ausführung aller Entsorgungsdienstleistungen dient unter anderem das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist Abfälle zu vermeiden und die Abfallbewirtschaftung so zu betrieben, dass die natürlichen Ressourcen geschont sowie Mensch und Umwelt geschützt werden. Es gilt die 5-stufige Abfallhierarchie.

GewAbfV

Pflichten durch die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Als Gewerbetreibender und Abfallerzeuger sind Änderungen in Form von neuen Auflagen, Getrennthaltungs- und strikten Dokumentationspflichten auf Sie zugekommen. Einzelne Abfälle der gewerblichen Siedlungsabfälle sowie der Bau- und Abbruchabfälle müssen getrennt erfasst und dokumentiert werden.

Neue Pflichten für Sie!

Nachfolgend eine kurze Übersicht der wichtigsten Regelungen.

Getrennthaltungspflicht

Eine Trennung der nachstehenden Abfallfraktionen ist vorzunehmen:

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

  1. Glas,
  2. Kunststoffe,
  3. Metalle,
  4. Holz,
  5. Papier, Pappe und Kartonagen,
  6. Textilien,
  7. Bioabfälle
  8. weitere Abfallfraktionen

Bau- und Abbruchabfälle:

  1. Glas,
  2. Kunststoffe,
  3. Metalle,
  4. Holz,
  5. Dämmmaterial,
  6. Bitumengemische,
  7. Baustoffe auf Gipsbasis,
  8. Beton,
  9. Ziegel,
  10. Fliesen und Keramik

Ausnahmen zur Getrennthaltungspflicht

Die Pflichten zur separaten Erfassung entfallen, wenn eine getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Beispiele

  • Nicht genügend Platz für die Aufstellung der Abfallbehälter
  • Abfallbehälter steht an öffentlich zugänglichen Anfallstellen und wird durch eine Vielzahl von Erzeugern befüllt
  • Kosten für die Getrennte Sammlung stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung

Im Falle eines Abfallgemisches muss eine entsprechende Sortierung bzw. Vorbehandlung durch einen qualifizierten Entsorger durchgeführt werden. Wir übernehmen dies gerne für Sie!

Dokumentations- und Mitteilungspflicht

Die getrennte Erfassung sowie die Ausnahmen sind insbesondere durch

  • Lagepläne
  • Lichtbilder
  • Praxisbelege (z.B. Lieferscheine, Wiegebelege aus dem Kundenportal)
  • Entsorgungsvereinbarungen
  • Qualifizierte Erklärung desjenigen, der Abfälle übernimmt (z.B. Entsorger)

zu belegen und auf Verlangen der Behörde mitzuteilen.

Verstöße können durch die Überwachungsbehörde mit Geldbußen geahndet werden.

ElektroG

Änderungen des ElektroG: Das ist neu bei Elektro- und Elektronikgeräten! Seit dem 15.08.2018 können Bürgerinnen und Bürger auch Produkte mit elektronischen/elektrischen Funktionen ohne Demontage an den Wertstoffhöfen (Link Standorte) abgeben. Die Neuerungen ergeben sich aus den jetzt in Kraft getretenen Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), welches eine Neustrukturierung von Kategorien, Gerätearten und Sammelgruppen mit sich bringt. Damit fallen ab jetzt alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich, sofern sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind.

Für Bürgerinnen und Bürger bedeuten die Änderungen, dass zum Beispiel elektrisch verstellbare Sessel und beheizbare Handschuhe auch am Wertstoffhof abgegeben werden dürfen. Dies gilt also immer dann, wenn es sich bei den elektronischen/ elektrischen Funktionen und dem Gegenstand an sich nicht um mehrere einfach voneinander zu trennende Produkte handelt. Bei einem Schrank, in dem eine Leuchte montiert wurde, ist weiterhin die Leuchte erst zu demontieren und dann separat abzugeben.

oben